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IMMOBILIEN:
ALLES WAS SIE MÖCHTEN WISSEN, UND HABEN KEINEN ZU FRAGEN

Wir hoffen, dass einige praktische auf dieser Stelle befindliche Ratschläge beim Immobilien-Verkauf oder Einkauf Ihnen helfen werden. Wir bemühen uns diese Seiten mit Angaben regelmäßig zu ergänzen nach Ihren Wünschen anzupassen.

Ihre Fragen und Vorschläge werden erwartet; es wird uns sehr angenehm, wenn wir Ihnen helfen können, nämlich, deswegen ja diese Seite steht hier...

ÜBER KUNDEN...

Immobilien-Käufer in Republik Kroatien können alle Staatsbürger Kroatiens sein. Die Staatsbürgerschaft kann mit Heimatschein, Pass oder Personalausweis bewiesen werden.

Fremde Staatsbürger, die von Staaten stammen, mit denen Republik Kroatien den Reziprozitäts-Vertrag beschlossen hat, können auch Immobilien in Kroatien nach bestimmtem Verfahren kaufen; unterschriebener Kaufvertrag wird dem Außenministerium Republik Kroatiens gesendet, und erst nach vom Außenministerium erhaltener Einwilligung wir die Immobilien-Eintragung in den Eigentums-Register durchgeführt.

ÜBER VERKÄUFER...
Immobilienverkäufer in Kroatien können alle heimliche und fremde Rechts- und natürliche Personen sein.
ÜBER DOKUMENTATIONSRICHTIGKEIT

Mit dem Verkaufsvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, den Objekt ins Kundeneigentum zu übertragen, und der Kunde verpflichtet sich, dem Verkäufer den Preis zu bezahlen (Art.454/1 ZOO)

Bei Beglaubigung des Kaufvertrages wird auch Unterschriftsbeglaubigung des Verkäufers pflichtig, aber der Käufer hat dafür keine Verpflichtung.

Der Kaufvertrag kann auch im Ausland beglaubigt werden, z.B. in der kroatischem Botschaft, wenn aber er beim Notar beglaubigt wird, muss er ins Kroatische vom beglaubigten Übersetzer übersetzt werden.

ÜBER BEZAHLUNG

Immobilienumsatzsteuer beträgt in Kroatien 5% vom Vertragspreis und/oder nach Schätzung der zuständiger Steuerverwaltung auf dem Gebiet, wo die Immobilie liegt.

Der Steuer beim Immobilientausch wird von beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) je 5% (jeder für eigene Immobilie) bezahlt.

Immobilienumsatzsteuer wird vom Käufer bezahlt (oder nach Verabredung).

Der Verkäufer zählt keinen Steuer auf Immobilienverkauf, wenn diese mindestens 3 Jahre im seinen Eigentum liegt. Wenn doch, bezahlt er nur Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis.

Der Käufer meldet selbst der zuständigen Verwaltung den Steuer an und hat der Verpflichtung, den Steuer binnen 15 Tage ab Erhaltung der Entscheidung von der Steuerverwaltung.

GRUNDSTÜCKBÜCHER...
sind öffentliche Bücher über Rechtszustand der Immobilien und sind maßgebend für Rechtsverkehr (Art.1/1 ZZK)
EINE IMMOBILIE...
ist ein Grundstück (Katastergrundstück) zusammen mit allen Objekten, die sich dauernd auf oder unter Grundoberfläche befinden, wenn aber durch Gesetz nicht anders bestimmt ist (Art.3/3 ZV).
GESETZE, DIE MIT KAUFVERHÄLTNISSEN GEBUNDEN SIND...
ZBPO Ehegesetz (NN-Volksblatt, 51/89, gereinigter Text, 59/90)
ZJB Gesetz von der öffentlichen Notierung (NN, 78/93, 29/94)
ZN Gesetz vom Erbe (NN, 52/71, 47/78)
ZNS Gesetz von Wohnungsvermietung (NN, 91/96)
ZOO Gesetz von Verpflichtungs-Verhältnissen (NN, 53/91, 73/91, 3/94, 7/96, 91/96)
ZV Gesetz von Eigentum und anderen Materialrechten (NN, 91/96)
ZZK Gesetz von Grundstückbüchern (NN, 91/96)
ZZPP Gesetz von Pachten der Geschäftsräume (NN, 91/96)

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